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Urteil
30. Juli 2026

Elternzeit rechtfertigt zeitanteilige Kürzung variabler Vergütung­

UTB+
Elternzeit rechtfertigt zeitanteilige Kürzung variabler Vergütung­
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Halfpoint
Fehlt in einer Betriebsvereinbarung eine ausdrückliche Kürzungsregel für variable Vergütungsbestandteile, bedeutet das nicht automatisch, dass diese ungekürzt zu zahlen sind. Das LAG Hamm hat entschieden, dass variable Vergütungsbestandteile, auch ohne ausdrückliche Kürzungsregelung zeitanteilig gekürzt werden können.

Worum geht es?

Ein bei einem Versicherungsunternehmen im Außendienst tätiger Arbeitnehmer stritt mit seinem Arbeitgeber über die Höhe seiner variablen Vergütung und einer Wettbewerbsbonifikation für das Jahr 2022. Sein Zieleinkommen setzte sich aus einem festen Gehalt sowie einer arbeitsleistungsbezogenen variablen Vergütung zusammen. Für den Zeitraum vom 07.06. bis zum 06.10.2022 nahm der Arbeitnehmer Elternzeit. Nachdem zunächst keine Einigung über die Zielvereinbarung erzielt worden war, einigten sich die Parteien nachträglich darauf, dass für den Arbeitnehmer die durchschnittliche Zielerreichung seiner Funktionsgruppe gelten sollte. Auf dieser Grundlage berechnete der Arbeitgeber die variable Vergütung und die Wettbewerbsbonifikation. Beide Beträge kürzte er jedoch zeitanteilig entsprechend der Dauer der Elternzeit. Der Arbeitnehmer hielt die Kürzungen für rechtswidrig und zog vor Gericht. Er argumentierte, dass weder die Gesamtbetriebsvereinbarung noch die Zielvereinbarung eine entsprechende Kürzungsregelung vorsähen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies die Zahlungsklage ab. Die variable Vergütung sei Teil der Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und unterliege deshalb dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Während der Elternzeit ruhe das Arbeitsverhältnis, sodass für diesen Zeitraum grundsätzlich kein Vergütungsanspruch bestehe. Dass die Gesamtbetriebsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung zur Kürzung bei Elternzeit oder anderen Ruhenszeiten enthalte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ lasse sich daraus nicht ableiten. Auch die nachträgliche Zielvereinbarung garantiere lediglich den durchschnittlichen Zielerreichungsgrad der Funktionsgruppe, schließe eine zeitanteilige Kürzung wegen der Elternzeit aber nicht aus. Gleiches gelte für die Wettbewerbsbonifikation, da auch sie eine arbeitsleistungsbezogene Leistung gewesen sei.

LAG Hamm, Urteil vom 29.04.2026,
Az.: 9 SLa 359/24

Das bedeutet für Sie

Arbeitsleistungsbezogene variable Vergütungsbestandteile müssen nicht ausdrücklich einer Kürzungsregelung unterliegen, damit sie bei Ruhenszeiten – z. B. während einer Elternzeit – zeitanteilig gekürzt werden können. Enthält eine Betriebsvereinbarung keine eindeutige Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, gilt eben dieses gesetzliche Leitbild. Der Betriebsrat sollte daher bei Verhandlungen über Vergütungssysteme darauf hinwirken, ausdrücklich zu regeln, ob und in welchem Umfang Ruhenszeiten die Höhe variabler Vergütungsbestandteile beeinflussen sollen.

Daniel Roth
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