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Urteil
16. Juli 2026

„Kenntnis“ der SBV ist keine Zustimmung

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„Kenntnis“ der SBV ist keine Zustimmung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Karl-Hendrik Tittel
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung war seit Oktober 2023 bei einer Kommune als Mitarbeiter im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Nachdem er wiederholt verspätet am Arbeitsplatz erschienen war, empfahl sein Vorgesetzter, die Erprobung nicht fortzuführen. Anfang Dezember 2023 teilte die Arbeitgeberin dem Beschäftigten mit, dass sie das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit beenden wolle. Am 07.12.2023 unterrichtete die Kommune die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Kündigung. Auf dem Anhörungsschreiben befand sich später ein Eingangsstempel mit dem Vermerk „Kenntnis“. Mit Schreiben vom 13.12.2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2023. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung aufgrund fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam und erhob deshalb Kündigungsschutzklage.

Daniel Roth
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