Arbeitgeber darf aus wichtigem Grund von Zeugnisinhalt abweichen
Worum geht es?
Der Ex-Geschäftsführer eines Krankenhausbetreibers hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Danach sollte er ein wohlwollendes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten. Zu diesem Zweck sollte er einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Nachdem der Arbeitnehmer einen entsprechenden Entwurf übersandt hatte, stellte die Arbeitgeberin ein hiervon abweichendes Zeugnis aus, insbesondere was die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten betraf. Daraufhin legte der Arbeitnehmer einen überarbeiteten Entwurf vor und forderte dessen Umsetzung. Die Arbeitgeberin hielt die dort dargestellten Verantwortungsbereiche teilweise für unzutreffend und erteilte erneut ein abweichendes Zeugnis. Der Arbeitnehmer leitete daraufhin ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Er beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um die Arbeitgeberin zur Erteilung des von ihm gewünschten Zeugnisses zu verpflichten.
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