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Urteil
11. Mai 2026

Keine Massenentlassung ohne Betriebsrat

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Bild: © z_wei/iStock/Getty Images Plus
Erfurt schafft Klarheit: Das BAG folgt dem EuGH und stärkt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen. Kündigungen, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Gremium ausgesprochen werden, sind unwirksam.

Worum geht es?

Nach jahrelangem Streit über die Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen hat sich der Sechste Senat des BAG in zwei Entscheidungen der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. In den zugrunde liegenden beiden Fällen kam es zu Ent­lassungen im Zuge einer größeren Personalmaß­nahme. In einem Fall unterblieb die erforderliche Anzeige der Massen­entlassungen bei der Agentur für Arbeit vollständig. In einem weiteren Fall wurde die Anzeige zwar erstattet. Sie erfolgte jedoch vor Abschluss des gemäß
§ 17 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Das sagt das Gericht

In beiden Konstellationen bewerteten die Erfurter Bundesrichter die Kündigungen als unwirksam, da Verstöße gegen die Vorgaben der §§ 17 ff. KSchG vorlagen. Diese verfolgen insbesondere den Zweck, durch ein wirksames Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat Entlassungen möglichst zu vermeiden oder deren Folgen abzumildern. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn der Arbeitgeber das Anzeigeverfahren bei der Agentur für Arbeit bereits vor Abschluss der Konsultationen einleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Einhaltung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Das Verfahren sei nicht bloße Förmelei, sondern materiell-rechtlich prägend für die Rechtmäßigkeit der Kündigungen. Ein Verstoß – sei es durch vollständiges Unterlassen der Anzeige oder durch eine verfrühte Anzeige vor Abschluss der Konsultationen – führe daher zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

BAG, Urteile vom 01.04.2026, Az.: 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22

Das bedeutet für Sie

Die Quintessenz der Entscheidung lautet: Das Konsultationsrecht des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG ist vom Arbeitgeber strikt einzuhalten; andernfalls sind ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Massenentlassungen unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten zur Vermeidung, Einschränkung oder Milderung der Folgen beraten.

  • Daniel Roth