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Massenentlassung

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Pfeil zeigt nach links mit einer Person, Pfeil nach rechts mit vielen Personen
Bild: © z_wei/iStock/Getty Images Plus

Erfurt schafft Klarheit: Das BAG folgt dem EuGH und stärkt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen. Kündigungen, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Gremium ausgesprochen werden, sind unwirksam.

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Belastbare Infos sind das A und O für erfolgreiches Betriebsratshandeln
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BernardaSv

Bevor der Betriebsrat angesichts eines angekündigten Stellenabbaus aktiv wird, muss er möglichst viele Informationen sammeln, um sich ein genaues Bild von der aktuellen betrieblichen Situation und den zu erwartenden Auswirkungen der beabsichtigten Stellenstreichungen machen zu können.

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Figuren mit rotem Zettel in der Hand
Bild: © geopaul/iStock/Getty-Images-Plus

Will der Arbeitgeber Stellen abbauen, muss er zunächst den Betriebsrat über sein Vorhaben informieren und um dessen Stellungnahme ersuchen, die er seiner Massenentlassungsanzeige beizufügen hat. Laut einem Beschluss des BAG kann der Betriebsrat auch im Rahmen eines Interessenausgleichs Stellung beziehen.

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