BAG stellt klar: Pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war für ein Unternehmen als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Der Arbeitgeber stellte ihm hierfür einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte für den Fall widerrufen werden, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Eine Klausel im formularmäßigen Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dieser Aufforderung kam der Beschäftigte nach. In der Folge verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 in Höhe von rund 500 Euro monatlich. Er behauptete, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam.
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