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12. März 2026

Keine Korrektur der Wählerliste im Eilverfahren

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Keine Korrektur der Wählerliste im Eilverfahren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/ANIDA ARIPIN
Bezweifelt der Arbeitgeber die Wahlberechtigung von Beschäftigten, muss der Wahlvorstand deshalb nicht die Wählerliste korrigieren. Laut dem ArbG Köln ist eine nachträgliche Wahlanfechtung das mildere Mittel gegenüber einem sofortigen Wahlausschluss.

Worum geht es?

Der Arbeitgeber betreibt deutschlandweit mehrere sogenannte Service-Center. Der Firmensitz liegt in Köln. Neben der Zentrale gibt es Standorte in Hürth und Nürnberg. Der Arbeitgeber meint, dass die Beteiligung der Beschäftigten entfernter Service-Center sowie des Standorts Nürnberg an der Betriebsratswahl die Wahl anfechtbar machen könnte, weil es sich dabei seiner Ansicht nach um selbstständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Seit 2010 nahmen alle Beschäftigten standortunabhängig an den Wahlen teil. Dies beruhte auf Betriebsvereinbarungen, die alle Standorte zu einem einheitlichen Betrieb zusammenfassen. Der Arbeitgeber hält diese Vereinbarungen für unwirksam und beantragte daher im Eilverfahren eine entsprechende Berichtigung der Wählerliste.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies den Antrag ab. Eine Korrektur der Wählerliste komme nicht in Betracht. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, die Wahl anzufechten. Es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste fehlerhaft sei. Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheit sei im einstweiligen Verfahren abzuwägen gewesen, welche Folgen eine Streichung von Arbeitnehmern aus der Liste im Vergleich zu einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren habe. Eine Wahlanfechtung erscheine hier als das mildere Mittel, da ansonsten rund 100 Beschäftigte für längere Zeit ohne betriebsver­fassungsrechtliche Vertretung geblieben wären. Bei einer Wahlanfechtung blieben hingegen alle betroffenen Beschäftigten bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl durch den Betriebsrat vertreten.

ArbG Köln, Beschluss vom 28.01.2026, Az.: 9 BVGa 2/26 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für den Wahlvorstand ist es nicht immer leicht zu entscheiden, wer tatsächlich zum Betrieb gehört. Eine Faustregel lautet: Im Zweifel sollten Beschäftigte zur Wahl zugelassen werden. Wird die Wahl erfolgreich angefochten, existiert zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung ein Betriebsrat, der alle Beschäftigten vertritt.

Daniel Roth

Daniel Roth