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Urteil
12. März 2026

BAG bestätigt grundsätzliche Abmelde­pflicht für Betriebsratsmitglieder

UTB+
BAG bestätigt grundsätzliche Abmelde­pflicht für Betriebsratsmitglieder
Bild: © Andrii-Yalanskyi-iStock-Getty-Images-Plus
Die Erledigung von Betriebsratsarbeit genießt Priorität gegenüber der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dennoch müssen sich nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder abmelden, wenn sie während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erle­digen wollen. Das BAG sieht in der Abmeldepflicht keine unzulässige Gängelung.

Worum geht es?

In einem Unternehmen mit rund 200 Beschäftigten verlangte der Arbeitgeber von allen neun Betriebsratsmitgliedern, sich vor jeder Arbeitsunterbrechung zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten abzumelden und später wieder anzumelden. Die Gremiumsmitglieder waren mit dieser restriktiven An- und Abmeldepflicht nicht einverstanden. Sie fühlten sich schikaniert und kontrolliert. Sie lehnten die Vorgabe generell ab und beantragten beim zuständigen Arbeitsgericht die Feststellung, dass für sie keine entsprechende Verpflichtung bestehe. Der Antrag war bewusst weit gefasst, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Der Arbeitgeber entgegnete, er müsse Bescheid wissen, um Arbeitsausfälle organisatorisch überbrücken und die Arbeitsabläufe steuern zu können.

Daniel Roth
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