BAG bestätigt grundsätzliche Abmeldepflicht für Betriebsratsmitglieder
Worum geht es?
In einem Unternehmen mit rund 200 Beschäftigten verlangte der Arbeitgeber von allen neun Betriebsratsmitgliedern, sich vor jeder Arbeitsunterbrechung zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten abzumelden und später wieder anzumelden. Die Gremiumsmitglieder waren mit dieser restriktiven An- und Abmeldepflicht nicht einverstanden. Sie fühlten sich schikaniert und kontrolliert. Sie lehnten die Vorgabe generell ab und beantragten beim zuständigen Arbeitsgericht die Feststellung, dass für sie keine entsprechende Verpflichtung bestehe. Der Antrag war bewusst weit gefasst, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Der Arbeitgeber entgegnete, er müsse Bescheid wissen, um Arbeitsausfälle organisatorisch überbrücken und die Arbeitsabläufe steuern zu können.
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