Scheinarbeitsverhältnis verschafft keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Worum geht es?
Ein Reiseveranstalter in der Rechtsform einer GmbH beantragte im September 2021 Kurzarbeitergeld für seine einzige sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin, die zugleich Geschäftsführerin der GmbH war. Formal bestand ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ab dem 01.03.2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 Euro und der Überlassung eines Dienstwagens. Die Bundesagentur für Arbeit, die für frühere Zeiträume Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, lehnte den Antrag für September 2021 mit der Begründung ab, die Mitarbeiterin habe das Arbeitsverhältnis nur zum Zweck des Kurzarbeitergeldbezugs abgeschlossen. Dagegen klagte die GmbH. Die Reisebranche sei im Herbst 2021 weiterhin von der Pandemie betroffen gewesen, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall der Geschäftsführerin vorgelegen habe.
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