Urteil
/ 26. Februar 2026

Scheinarbeitsverhältnis verschafft keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Angesichts der derzeit prekären wirtschaftlichen Lage greifen viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurück. Ein Arbeitsverhältnis, das ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Kurzarbeitergeld abgeschlossen wird, berechtigt laut dem LSG Darmstadt zu keinen Sozialleistungen, weil es als nichtiges Scheinarbeitsverhältnis gilt.

Worum geht es?

Ein Reiseveranstalter in der Rechtsform einer GmbH beantragte im September 2021 Kurzarbeitergeld für seine einzige sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin, die zugleich Geschäftsführerin der GmbH war. Formal bestand ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ab dem 01.03.2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 Euro und der Überlassung eines Dienst­wagens. Die Bundesagentur für Arbeit, die für frühere Zeit­räume Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, lehnte den Antrag für September 2021 mit der Begründung ab, die Mitarbeiterin habe das Arbeitsverhältnis nur zum Zweck des Kurzarbeitergeldbezugs abgeschlossen. Dagegen klagte die GmbH. Die Reisebranche sei im Herbst 2021 weiterhin von der Pandemie betroffen gewesen, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall der Geschäftsführerin vorgelegen habe.

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