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Urteil
12. Februar 2026

Auslegung eines Aufhebungs­vertrags bei Falschangabe

UTB+
Auslegung eines Aufhebungs­vertrags bei Falschangabe
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BernardaSv
Endet ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, müssen die klärungsbedürftigen Aspekte sorgfältig geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wird in Beratungsgesprächen auf mögliche Anrechnungen hingewiesen, darf der Arbeitnehmer laut dem LAG Köln auf die im Aufhebungsvertrag genannten Beträge vertrauen.

Worum geht es?

Ein in der Automobilindustrie beschäftigter Arbeitnehmer nahm 2023 ein Angebot zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Personalabbaus an. Vorgesehen war ein sogenanntes Überbrückungsmodell mit vorgezogener betrieblicher Altersrente sowie einem monatlichen Bruttoüberbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Altersrente. In Beratungsgesprächen erläuterte die Arbeitgeberin die Grundzüge des Modells. Dem Arbeitnehmer wurde zudem eine individuelle Berechnung ausgehändigt, die für alle Phasen ein monatliches Überbrückungsgeld von rund 4.100 Euro auswies. Diese Zahl wurde auch im Aufhebungsvertrag festgehalten, den die Parteien im Juni 2023 unterzeichneten. Monate später teilte die Arbeitgeberin mit, der Vertrag sei fehlerhaft. In der zweiten Phase müsse wegen der Anrechnung eines potenziellen Arbeitslosengelds lediglich ein Betrag von 980 Euro brutto gezahlt werden. Nachdem die Arbeitgeberin die Zahlungen entsprechend gekürzt hatte, forderte der Arbeitnehmer die Differenz sowie die Feststellung, dass der höhere Betrag vertraglich vereinbart sei.

Daniel Roth
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