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11. Dezember 2025

Wahlstopp bei Fraport wegen ignorierter Wahlliste

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Wahlstopp bei Fraport wegen ignorierter Wahlliste
Bild: © gopixa-iStock-Editorial-Getty-Images-Plus
Die Betriebsratswahl bei Fraport wurde auf gerichtliche Anordnung abgebrochen. Das Hessische LAG stoppte die Wahl wegen schwerer Verfahrensfehler und verschärfte damit den seit Jahren schwelenden Gewerkschaftskonflikt am Frankfurter Flughafen.

Worum geht es?

Beim Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport sind rund 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Jahren schwelt ein Streit zwischen den Gewerkschaften Ver.di und Komba um die Vorherrschaft im Betriebsrat. Die Betriebsratswahl 2024 endete für die einstige Mehrheitsgewerkschaft Ver.di desaströs. Von 39 Betriebsratsmitgliedern stellte sie nur noch vier Personen, während Komba 31 Mandate erhielt. Nach der Wahl wurden Strafanzeigen gestellt und Vorwürfe der Wahlmanipulation geäußert, zu denen noch Ermittlungen laufen. Der Betriebsrat trat zurück, ist aber weiterhin geschäftsführend im Amt. Bei der jüngst stattfindenden neuerlichen Wahl hatte der von Komba beherrschte Wahlvorstand eine Liste mit Ver.di-Mitgliedern von der Wahl ausgeschlossen. Dagegen hatte Ver.di erfolgreich geklagt. Die Liste wurde aber entgegen einer Weisung des Gerichts nicht mehr rechtzeitig in die Wahlunterlagen aufgenommen. Dagegen ging Ver.di in einem Eilverfahren vor.

Das sagt das Gericht

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht stoppte die bereits laufende Wahl und ordnete deren Abbruch an. Die Wahlvorbereitung habe nicht den zwingenden Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der Wahlordnung entsprochen. Die Nichtaufnahme der zugelassenen Ver.di-Liste verletze wesentliche Wahlgrundsätze wie Chancengleichheit und Transparenz. Der Fehler sei so schwerwiegend, dass der laufende Wahlvorgang nicht fortgesetzt werden dürfe, weil die Wahl ansonsten nichtig wäre.

Hessisches LAG, Beschluss vom 04.11.2025, Az.: 16 TaBVGa 118/25

Das bedeutet für Sie

Ein Abbruch der Betriebsratswahl kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Erforderlich ist ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen zentrale Wahlvorschriften, der dem Wahlvorgang bereits im Ansatz den Charakter einer ordnungsgemäßen Wahl nimmt. Diese Voraussetzung lag hier vor. Der Wahlvorstand hatte die vom Gericht zugelassene Vorschlagsliste von der Wahl ausgeschlossen und sie weder ordnungsgemäß bekannt gemacht noch auf den Stimmzetteln berücksichtigt. Damit hat das Gremium den Grundsatz der Gleichbehandlung aller gültigen Wahlvorschläge verletzt.

Daniel Roth

Daniel Roth