Leistungsanspruch nur bei unfallbedingten Folgeerscheinungen
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin stieß im Mai 2017 mit ihrem linken Bein an einen Rollcontainer. Dabei zog sie sich Prellungen am linken Sprunggelenk und Mittelfuß zu. Die Unfallkasse bejahte einen Arbeitsunfall und erkannte zudem eine vorübergehende Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Schmerzleidens nach folgenlos ausgeheilter Sprunggelenks- und Mittelfußprellung an. Sie bewilligte Leistungen zur Heilbehandlung, Verletztengeld und eine Haushaltshilfe bis Ende Mai 2019. Danach stellte sie die Leistungen ein. Die Arbeitnehmerin hielt ihre anhaltenden Schmerzen für Unfallfolgen und klagte auf weitere Zahlungen.
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