BVerfG: Kirchenmitgliedschaft darf Einstellungsvoraussetzung sein
Worum geht es?
Ein kirchlicher Arbeitgeber hatte eine Projektstelle ausgeschrieben. Laut der Stellenausschreibung sollten Bewerber Mitglied einer evangelischen Kirche sein oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Eine konfessionslose Bewerberin, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, klagte auf Entschädigung, weil sie sich aufgrund ihrer Religion benachteiligt sah. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die Luxemburger Richter entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber die Kirchenmitgliedschaft nur verlangen dürften, wenn diese Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle und dass dies einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen müsse. Gestützt auf diese Vorgaben erklärte das BAG § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG für unionsrechtswidrig und verurteilte den kirchlichen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung.
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