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Urteil
12. November 2025

Wahlvorstand verstößt gegen Neutralitätsgebot: Gericht kassiert Wahl

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Wahlvorstand verstößt gegen Neutralitätsgebot: Gericht kassiert Wahl
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Alexander Sikov
Der Wahlvorstand ist zur strikten Neutralität verpflichtet. Versendet er zusammen mit den Briefwahlunterlagen Wahlwerbung für eine bestimmte Kandidatenliste, verletzt er damit seine Neutralitätspflicht. Eine solche Bevorzugung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar – mit der Folge, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist.

Worum geht es?

In einem Unternehmen fanden Betriebsratswahlen statt. Zu diesem Zweck hatte der Wahlvorstand im Vorfeld an mehr als 90 % der Beschäftigten Briefwahlunterlagen übersandt. Den Unterlagen war ein Wahlwerbebrief beigefügt, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten der beiden zur Wahl stehenden Listen vorgestellt wurden. Nachdem die Wahl beendet war, beanstandeten mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer den Inhalt dieses Schreibens und fochten die Wahl an. Sie argumentierten, der Wahlvorstand habe mit dem beigefügten Brief einseitig Wahlwerbung zugunsten der Liste 2 betrieben und damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Die Vorstellung der Liste 1 sei auf lediglich vier Zeilen beschränkt gewesen, die inhaltlich nicht von der Liste 1 selbst bereitgestellt, sondern von der konkurrierenden Liste 2 verfasst worden seien. Der Vorstellung der Liste 2 seien insgesamt elf Zeilen eingeräumt worden. Diese Ungleichbehandlung stelle einen wesentlichen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar und rechtfertige die Anfechtung der Wahl. Der Betriebsrat hielt dem entgegen, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen neutralen Wahlaufruf gehandelt habe, der beide Listen sachlich vorgestellt habe. Jedenfalls habe der Wahlvorstand keine Benachteiligungsabsicht verfolgt.

Daniel Roth
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