Wahlbewerber dürfen eigene Kandidatur „stützen“
Worum geht es?
In einem Betrieb mit 119 Beschäftigten wurde ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Für die Wahl waren zwei Wahlvorschläge eingereicht worden. Liste A enthielt 14 Kandidaten. Jeder von ihnen hatte die Aufnahme in die Liste durch eine schriftliche Zustimmungserklärung bestätigt. Zusätzlich lagen sieben Unterschriften von wahlberechtigten Arbeitnehmern vor, die den Vorschlag unterstützten. Liste B bestand lediglich aus einem Wahlbewerber, der ebenfalls schriftlich seiner Aufnahme zugestimmt hatte. Für diesen Vorschlag lagen fünf Stützunterschriften vor. Der Wahlvorstand akzeptierte beide Vorschlagslisten als gültig. Nach der Wahl fochten mehrere Arbeitnehmer die Wahl an. Sie waren der Ansicht, dass Liste B ungültig sei. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG müsse ein Wahlvorschlag bei 119 Beschäftigten von mindestens sechs wahlberechtigten Personen (aufgerundet) unterzeichnet sein. Liste B weise jedoch nur fünf Stützunterschriften auf. Zudem dürfe die Unterschrift des Wahlbewerbers nicht als Stützunterschrift angerechnet werden. Schließlich sei eine Vorschlagsliste mit nur einem Kandidaten unzulässig, weil nach der Wahlordnung jede Liste grundsätzlich mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen müsse, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen seien. Die Zulassung von Liste B sei ein Verstoß gegen die Wahlordnung.
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