Vorschlagsliste gültig: Wahlvorschläge dürfen auf Kopien eingereicht werden
Worum geht es?
Im Rahmen einer Betriebsratswahl hatten sich 13 Wahlbewerber in bezifferter Reihenfolge auf dem Original einer Vorschlagsliste eingetragen und durch ihre Unterschriften ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste erklärt. In der Folge machte die Listenvertreterin 13 Kopien des Originals und versah diese jeweils mit einer Liste zur Sammlung von Stützunterschriften. Sodann reichte sie die Kopien beim Wahlvorstand in einer Klarsichthülle ein. Das Gremium meinte, dass die Vorschlagsliste an einem unheilbaren Mangel leide und daher ungültig sei. Die Originalvorschlagsliste hätte mit den Stützunterschriften verbunden sein müssen. Drei Wahlbewerber waren damit nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Sie argumentierten, dass jede Kopie der Vorschlagsliste mit der Liste der Unterstützer untrennbar zusammengeheftet sei. Darüber hinaus sei auf der Liste der Unterstützer oben das Kennwort der Liste genannt. Nicht erforderlich sei, dass mehrere Originale einer Vorschlagsliste mit den Listen der Unterstützer verbunden seien.
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