Belegschaftsstärke darf nicht künstlich aufgebläht werden
Worum geht es?
In einem Unternehmen erstellte der Wahlvorstand zur Vorbereitung der Betriebsratswahl eine Wählerliste mit insgesamt 111 Wahlberechtigten. Unter den aufgeführten Personen befanden sich drei Arbeitnehmerinnen, die in Elternzeit waren und zwei Beschäftigte, die Sonderurlaub hatten. Der Arbeitgeber hatte zu deren Vertretung sechs Arbeitnehmer befristet eingestellt. Auch diese Vertretungskräfte nahm der Wahlvorstand als wahlberechtigt in die Liste auf. Darüber hinaus enthielt die Wählerliste Praktikanten, Rentner, Studierende sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes, die dem Unternehmen als Lehrkräfte zur Verfügung gestellt worden waren. Der Wahlvorstand betrachtete sämtliche in der Liste aufgeführten Personen als dem Betrieb zugehörige Arbeitnehmer und legte diese Zahl der Berechnung der Betriebsratsgröße zugrunde. Auf dieser Basis wurde ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber erklärte fristgerecht die Anfechtung der Wahl. Er begründete die Anfechtungsklage damit, dass die Betriebsratsgröße fehlerhaft bestimmt worden sei, da in seinem Betrieb regelmäßig nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien, sodass der Betriebsrat lediglich aus fünf Personen bestehen dürfe. Die befristet eingestellten Vertretungskräfte sowie die Rentner, Studierenden und überlassenen Angestellten des öffentlichen Dienstes seien bei der Feststellung der Belegschaftsstärke nicht mitzuzählen.
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