Keine Vertragsanpassung bei später verbessertem Abfindungsprogramm
Worum geht es?
Ein seit 1990 für ein Unternehmen tätiger Mechatroniker unterzeichnete Ende 2021 im Rahmen des Programmes „Reset & Redesign“ einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2023 vorsah. Das Programm bot 55 % des letzten Bruttogehaltes bis zum 63. Lebensjahr plus 300 Euro monatlich zur Sozialversicherung. Ein Flyer betonte, die Konditionen seien nicht verhandelbar, würden nach Unterzeichnung nicht angepasst und sich „im Laufe der Zeit“ nicht verbessern. 2023 führte die Arbeitgeberin jedoch ein neues Programm mit 65% Überbrückungszahlung oder wahlweise Sprinterprämie ein. Der Mechatroniker verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin „programmübergreifend“ die besseren Konditionen, hilfsweise Schadenersatz oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages.
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