Wahlvorstand darf keine Briefwahl für alle Beschäftigten anordnen
Worum geht es?
Bei einem bundesweit tätigen Lebensmitteldiscounter erließ der Wahlvorstand am 24.03.2022 für den Bezirk „NordWest“ ein Wahlausschreiben, in dem er die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) für alle Beschäftigten anordnete. Die Briefwahlunterlagen sollten den Wahlberechtigten unaufgefordert zugehen. Die Betriebsratswahl fand wie angekündigt am 06.05.2022 ausschließlich als Briefwahl statt. Gewählt wurde ein 35-köpfiges Gremium. Mehrere Beschäftigte fochten die Wahl an und rügten, dass keiner der in § 24 WO geregelten Ausnahmetatbestände für eine reine Briefwahl vorgelegen habe. Der Betriebsrat hielt die Anordnung für rechtmäßig: Aufgrund der über 400 räumlich weit verteilten Filialen im Bezirk „NordWest“ und des Fehlens eines Hauptbetriebes sei eine generelle Briefwahl gerechtfertigt gewesen. Auch die Arbeitgeberin argumentierte, die Briefwahl diene der Erleichterung der Wahlteilnahme; die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WO seien erfüllt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Anfechtungsantrag zurück. Der Wahlvorstand, so die Gerichte, habe die schriftliche Stimmabgabe auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WO wirksam für alle Wahlberechtigten beschließen dürfen.
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