Komplikationen nach Tätowierung sind selbstverschuldet
Worum geht es?
Eine Pflegekraft war aufgrund einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig. Sie forderte vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung für vier Krankheitstage. Dieser lehnte die Forderung unter Hinweis auf ein selbstverschuldetes Verhalten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ab. Die Pflegekraft bestritt ein solches Verschulden, weil das Risiko einer Infektion bei Tätowierungen zwischen 1 und 5 Prozent liege und somit gering sei. Der Arbeitgeber entgegnete, die Beschäftigte habe durch die Tätowierung in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt. Das Infektionsrisiko sei kein allgemeines Krankheitsrisiko und müsse deshalb nicht von ihm als Arbeitgeber getragen werden.
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