Nachweis sexueller Belästigung ist keine Voraussetzung für Umsetzung
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Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Kieferpix
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.
Worum geht es?
Ein angestellter Bauingenieur soll eine Kollegin bei einer Besprechung „Schätzchen“ genannt und später beim Verlassen des Büros auf das Gesäß geklapst haben – was er bestreitet.
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