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Urteil
02. Juni 2025

Kein Anspruch auf Auszahlung bei falscher Lohnabrechnung

UTB+
Gestapeltes Geld und Taschenrechner auf Schreibtisch, im Hintergrund ein Kalender, in dem der 31. des Monats eingekreist ist.
Bild: © Doucefleur/iStock/Getty Images Plus
Die Weisheit des römischen Philosophen Seneca, dass „Irren menschlich ist“, findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. So hat das LAG Köln jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung eines irrtümlich zu hoch ausgewiesenen Betrages in der Lohnabrechnung habe, da diese keine verbindliche Anspruchsgrundlage darstelle.

Worum geht es?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ist seit 2000 als Flugbegleiter bei einem Flugunternehmen beschäftigt. Seit 2017 ist er Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten und als Mitglied der Personalvertretung vollständig von seiner Arbeitspflicht befreit. Seit Mai 2022 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank. Mitglieder der Personalvertretung erhalten aufgrund einer internen Regelung zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung eine sogenannte Mehrflugstundenausgleichszulage. In diesem Zusammenhang unterlief dem Arbeitgeber ein Fehler bei der Gestaltung der Lohnabrechnung des Flugbegleiters für August 2023. Hier kam es irrtümlich zu einer Gutschrift zugunsten des Flugbegleiters in Höhe von rund 7.000 Euro. Der Arbeitnehmer meinte, er habe Anspruch auf den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Betrag und verklagte das Unternehmen auf Auszahlung.

Daniel Roth
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