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Urteil
02. Juni 2025

Arbeitszeitbetrüger muss Arbeit­geber Detektivkosten erstatten

UTB+
Person fotografiert aus einem Auto heraus
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AnfreyPopov
Ein aktuelles Urteil des LAG Köln zeigt, dass Arbeitszeitbetrug kein Kavaliersdelikt ist, sondern die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Zudem kann der Gekündigte dazu verpflichtet sein, dem Arbeitgeber für den Nachweis des Betruges entstandene erforderliche Detektivkosten zu erstatten.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsbetrieb als Fahrkartenkontrolleur beschäftigt. 2022 wurde dem Arbeitgeber von Mitarbeitern einer beauftragten Sicherheitsfirma mitgeteilt, dass es der Arbeitnehmer mit den Arbeitszeiten wohl nicht so genau nehme. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv, der den Kontrolleur an fünf Tagen beschattete. Dabei wurden mehrere Arbeitszeitverstöße festgestellt, woraufhin der Arbeitgeber eine zweiwöchige Dauerbeschattung beauftragte. Diese ergab, dass der Kontrolleur große Teile seiner Arbeitszeit bei seiner Freundin, in Bäckereien und Cafés, beim Friseur oder in der Moschee verbrachte. Über den gesamten Zeitraum sollten ihm demnach 25 Stunden und 54 Minuten nicht verrichteter Arbeit bezahlt worden sein. Nach Anhörung durch den Betriebsrat zeigte der Kontrolleur keine Einsicht. Er meinte, das Zeiterfassungssystem habe nicht funktioniert. Zudem sei nicht bewiesen, dass er die Bäckereien und Cafés nicht für Arbeitsbesprechungen aufgesucht habe. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Widerklage und meinte, die Kündigung sei wirksam und der Arbeitnehmer müsse ihm zudem die Detektivkosten erstatten.

Daniel Roth
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