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14. Mai 2025

Haustrunk gibt’s auch für freigestellte Betriebsräte

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Haustrunk gibt’s auch für freigestellte Betriebsräte
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Krafla
Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft einen „Haustrunk“ in Form von Getränkemarken zur Verfügung, so gilt diese Zuwendung als Arbeitsentgelt, das laut dem BAG auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusteht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit 1983 als Verkaufsberater im Außendienst eines Getränkeherstellers tätig. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde er von seiner Arbeitspflicht befreit. Im Unternehmen existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Haustrunk“, die sicherstellen soll, dass die Beschäftigten nicht durstig nach Hause gehen müssen. Danach ist es jedem Beschäftigten gestattet, während der Arbeitszeit kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Getränke zu trinken. Vollzeitbeschäftigte erhalten zudem 376 Getränkemarken im Jahr, mit denen sie Getränke im Einzelhandel erwerben können. Im Außendienst tätige Arbeitnehmer wurden besonders bedacht. Ihnen stehen pro Quartal weitere 90 Marken zur Verfügung. Als das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Freistellung nicht mehr im Außendienst arbeiten konnte, wurden ihm die zusätzlichen 90 Getränkemarken vorenthalten. Damit war es nicht einverstanden und klagte gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von 270 zusätzlichen Getränkemarken für die ersten drei Quartale des Jahres 2021. Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog das Betriebsratsmitglied vor Gericht und erhob Klage.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab der Klage statt. Einem freigestellten Betriebsratsmitglied stehe ein Arbeitsentgelt zu, das es auch ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätte. Die zusätzlichen 90 Getränkemarken pro Quartal stellten Arbeitsentgelt dar, welches das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung, d. h. bei Ausübung seiner Tätigkeit im Außendienst, erhalten hätte. Daraus folge, dass dieses Arbeitsentgelt in Gestalt der Getränkemarken auch während der Betriebsratstätigkeit zu gewähren sei.

BAG, Urteil vom 27.11.2024, Az.: 7 AZR 291/23

Das bedeutet für Sie

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist in Bezug auf seinen Verdienst gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG so zu stellen, als ob es keine Betriebsratstätigkeit verrichtet. Zwar stellen Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, wie z.B. Getränke, gemäß der Lohnsteuer-Richtlinien keinen Arbeitslohn dar. Diese steuerrechtliche Einordnung ist nach Meinung des BAG im Hinblick auf die im Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Regelung, wonach Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt und ihr Arbeitsentgelt nicht gemindert werden dürfen, ohne Belang.

Daniel Roth

Daniel Roth