Betriebsrat kann bei Bedarf Fachausschüsse bilden
Fachausschüsse nach § 28 BetrVG: Spielraum und Grenzen
Während § 27 BetrVG die Betriebe verpflichtet, einen Betriebsausschuss zu bilden, eröffnet § 28 BetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen Ausschüsse einzurichten und Aufgaben zuzuweisen, die seiner eigenen Zuständigkeit unterliegen – von vorbereitenden oder organisatorischen Tätigkeiten bis hin zur eigenständigen Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten (vgl. Übersicht). Ausgenommen von einer solchen Aufgabenzuweisung sind lediglich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Anrufung der Einigungsstelle sowie die Führung der laufenden Geschäfte.
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