Urteil
/ 14. Mai 2025

Betriebsrat kann bei Bedarf Fachausschüsse bilden

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse – sogenannte Fachausschüsse – installiert, um eine sachgerechte, effektive und flexible Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherzustellen.

Fachausschüsse nach § 28 BetrVG: Spielraum und Grenzen

Während § 27 BetrVG die Betriebe verpflichtet, einen Betriebsausschuss zu bilden, eröffnet § 28 BetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen Ausschüsse einzurichten und Aufgaben zuzuweisen, die seiner eigenen Zuständigkeit unterliegen – von vorbereitenden oder organisatorischen Tätigkeiten bis hin zur eigenständigen Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten (vgl. Übersicht). Ausgenommen von einer solchen Aufgabenzuweisung sind lediglich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Anrufung der Einigungsstelle sowie die Führung der laufenden Geschäfte.

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