Arbeitnehmer können Arbeitszeugnis gerichtlich erzwingen
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war seit August 2015 in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Als sich die Eheleute zerstritten, kündigte der Zahnarzt seiner Frau, die gegen die Kündigung klagte. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hatte: „Der Beklagte stellt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis aus, mit der Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“, welches mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel abschließt. Er wird der Klägerin das Zeugnis zusenden. Auf Wunsch erhält die Klägerin ein entsprechendes Zwischenzeugnis.“ Als sich der Arbeitgeber weigerte, das Zeugnis zu erstellen, beantragte die Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsklausel wurde erteilt und der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Auf Antrag der Arbeitnehmerin setzte das Arbeitsgericht im Oktober 2024 gegen den Zahnarzt zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Zwangshaft im Umfang von bis zu sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung des ArbG legte der Arbeitgeber sofortige Beschwerde ein. Er meinte, dass die Formulierungen im gerichtlichen Vergleich hinsichtlich des von ihm zu erstellenden Arbeitszeugnisses zu unbestimmt seien und deshalb nicht vollstreckt werden könnten.
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