Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio ist steuerlich nicht absetzbar
Worum geht es?
Wegen Schwierigkeiten mit dem Bewegungsapparat wurde einer kaufmännischen Angestellten von ihrem Arzt ein sogenanntes Funktionstraining in Gestalt einer Wassergymnastik verordnet. Die Arbeitnehmerin schloss in der Folge in einem Fitnessstudio eine Mitgliedschaft für den Bereich „Wasserwelt“ (Modul Wellness und Spa) ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Arbeitnehmerin Kosten im Umfang von rund 920 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geltend, u. a. für den Mitgliedsbeitrag, Parkgebühren und Fahrtkosten. Nachdem das Finanzamt den Steuerabzug abgelehnt hatte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.
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