Urteil
/ 13. März 2025

Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio ist steuerlich nicht absetzbar

Wer Wassergymnastik zur Verbesserung der Beweglichkeit verordnet bekommt und deshalb einem Fitnessstudio beitritt, kann den Mitgliedsbeitrag nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Laut dem BFH steht dem Steuerabzug die Option entgegen, zusätzliche nicht ärztlich verordnete Leistungen zu nutzen.

Worum geht es?

Wegen Schwierigkeiten mit dem Bewegungsapparat wurde einer kaufmännischen Angestellten von ihrem Arzt ein sogenanntes Funktionstraining in Gestalt einer Wassergymnastik verordnet. Die Arbeitnehmerin schloss in der Folge in einem Fitnessstudio eine Mitgliedschaft für den Bereich „Wasserwelt“ (Modul Wellness und Spa) ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Arbeitnehmerin Kosten im Umfang von rund 920 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geltend, u. a. für den Mitgliedsbeitrag, Parkgebühren und Fahrtkosten. Nachdem das Finanzamt den Steuerabzug abgelehnt hatte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.

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