Leitende Angestellte tragen bedeutende Personalverantwortung
Worum geht es?
In einem Einzelhandelsunternehmen mit rund 3.500 Beschäftigten und 70 Filialen gilt nach Aussage des Arbeitgebers folgende Organisationsstruktur: Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen für eine Filiale werden durch die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Personal befugten und unmittelbar der Geschäftsführung unterstellten Filialleiter getroffen. Ihnen stünde, bezogen auf die Filiale, die einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG bilde, die Personalverantwortung für eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten zu. Der Betriebsrat einer Filiale mit 91 Beschäftigten widersprach dieser Auffassung. Er meinte, dass die Filialleiterin nicht die unternehmerische Verantwortung trage, die für die Einstufung als leitende Angestellte notwendig sei.
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