Urteil
/ 13. März 2025

Leitende Angestellte tragen bedeutende Personalverantwortung

Allein der Umstand, dass eine Führungskraft dazu befugt ist, Personal eigenständig einzustellen und zu entlassen, macht sie noch nicht zu einer leitenden Angestellten. Laut dem hessischen LAG bedarf es hierfür einer bedeutenden unternehmerischen Personalverantwortung, die über die bloße Personalentscheidungsbefugnis hinausgeht.

Worum geht es?

In einem Einzelhandelsunternehmen mit rund 3.500 Beschäftigten und 70 Filialen gilt nach Aussage des Arbeitgebers folgende Organisationsstruktur: Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen für eine Filiale werden durch die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Personal befugten und unmittelbar der Geschäftsführung unterstellten Filialleiter getroffen. Ihnen stünde, bezogen auf die Filiale, die einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG bilde, die Personalverantwortung für eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten zu. Der Betriebsrat einer Filiale mit 91 Beschäftigten widersprach dieser Auffassung. Er meinte, dass die Filialleiterin nicht die unternehmerische Verantwortung trage, die für die Einstufung als leitende Angestellte notwendig sei.

+

Weiterlesen mit UTB+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit UTB+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte. Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.