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26. Februar 2025

Betriebsratswahl am Stationierungsort BER zulässig

UTB+
Betriebsratswahl am Stationierungsort BER zulässig
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Boarding1Now
Eine Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland, die einen Stationierungsort am Flughafen Berlin (BER) unterhält, muss eine dort angekündigte Betriebsratswahl dulden, wenn eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt.

Worum geht es?

Eine Airline mit Sitz in Malta und einer Konzernzentrale in Irland unterhält am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort. Die Airline lenkt unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel sämtliche dem BER als Heimatbasis zugeordneten Beschäftigten in personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch von Malta und Irland aus. Am BER sind ein Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und eine Base Supervisorin für die Kabinenbeschäftigten tätig. Diese fungieren für den Flughafenbetreiber und für die am BER Beschäftigten der Airline als lokale Ansprechpartner. Im Februar 2024 wurde zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ein Wahlvorstand gewählt. Die Fluggesellschaft beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisation im Sinne des BetrVG darstelle.

Daniel Roth
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