Kein einklagbarer Anspruch auf Workation: Einigungsstelle zuständig
Worum geht es?
In einem Unternehmen existiert eine Betriebsvereinbarung (BV) über mobiles Arbeiten. Darin heißt es u. a.: „Eine Tätigkeit in Form der mobilen Arbeit im Ausland ist möglich, wenn sie nach Prüfung … zugelassen werden kann und keine erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Mitarbeitende haben nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung … einen kollektiv-rechtlichen, nicht individuell einklagbaren Anspruch darauf, ihre Tätigkeit in Form von flexibler Arbeit zu erbringen.“ Am 11.09.2023 teilte der Vorstand mit, dass zukünftig mobile Arbeit im Ausland nur in besonders gelagerten Härtefällen genehmigt werde. Als ein Arbeitnehmer in der Folge eine Woche Workation in Italien beantragte, lehnte der Arbeitgeber ab, da es sich um keinen Härtefall handele. Der Arbeitnehmer legte gegen die Entscheidung Beschwerde beim Betriebsrat gemäß § 85 BetrVG ein, weil es in der BV keine Grundlage für eine Beschränkung mobilen Arbeitens im Ausland auf Fälle sozialer Härte gebe. Der Betriebsrat hielt die Beschwerde für berechtigt und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen. Da in der BV ausdrücklich geregelt sei, dass die Mitarbeiter keinen individuell einklagbaren Anspruch auf mobiles Arbeiten hätten, gehe es bei der Beschwerde nicht um einen Rechtsanspruch, der ein Einigungsstellenverfahren ausschließe.
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