Worum geht es?
Ein bei einem Anbieter von Outdoor-Artikeln beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich anonym an das zuständige Amt für Arbeitsschutz gewendet und mitgeteilt, dass im Betrieb einige Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten nicht erfassen würden. Die Behörde nahm daraufhin eine unangekündigte Betriebsbesichtigung vor und befragte die Beschäftigten. Dabei kam heraus, dass rund ein Drittel der in Vertrauensarbeit tätigen Beschäftigten, die teilweise im Homeoffice arbeiten, ihre Arbeitszeiten nicht aufzeichnen. Die Arbeitsschutzbehörde ordnete daraufhin die Vorlage der Arbeitszeitnachweise aller Beschäftigten für die Monate März bis September 2023 an. Zugleich verpflichtete sie den Arbeitgeber, künftig die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aller Beschäftigten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber klagte gegen die Anordnung.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies die Klage ab.
Die Arbeitsschutzbehörde habe die Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems anordnen dürfen. Die Prüfung der Arbeitszeiten diene dem Arbeitsschutz. Sie stelle sicher, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten würden. Der Arbeitgeber habe gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BAG (siehe unten) sei er verpflichtet, ein Zeiterfassungssystem einzuführen.
VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2024, Az.: 15 K 964/24
Das bedeutet für Sie
Als engagiertes Mitglied des Betriebsrats wissen Sie, dass Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet sind, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21). Die Bundesregierung hat diese Rechtsprechung bislang noch nicht in eine neue gesetzliche Regelung gekleidet. Der Betriebsrat hat auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber seiner Zeiterfassungspflicht nachkommt. Beachten Sie stets, dass die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient.