Leistungslohn statt Zeitlohn: Kurzzeitiger Wechsel ist keine Versetzung
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Bild: © Pogonici/iStock/Getty Images Plus
Wird einem Beschäftigten eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht dem im Unternehmen üblichen Zeitlohn unterliegt, sondern für die Leistungslohn bezahlt wird, so gilt diese Zuweisung laut einem Beschluss des LAG Köln nicht als mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie kürzer als einen Monat andauert.
Worum geht es?
In einem Unternehmen der Metallindustrie mit rund 150 Beschäftigten finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie…