„Kurzarbeit Null“ lässt Urlaubsanspruch bei Krankheit schrumpfen
Worum geht es?
Ein bei einer Betriebsschlosserei beschäftigter Arbeitnehmer war vom 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 durchgehend arbeitsunfähig krank. Kurz vor der Krankschreibung hatte die Arbeitgeberin aufgrund der Coronavirus-Pandemie mit dem Arbeitnehmer „Kurzarbeit Null“ vereinbart. Damit war er bis Ende 2020 gänzlich von der Arbeitspflicht befreit. Nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb forderte er für das Jahr 2020 die Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von rund 1.400€. Er behauptete, dass die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubes trotz Kurzarbeit wie Zeiten mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln seien. Die Arbeitgeberin entgegnete, dass bei einer „Kurzarbeit Null“ sich der Urlaubsanspruch verringere. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt sei.
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