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Urteil
29. April 2024

Arbeitgeber darf Tragen von Kleidung mit fremden Firmenlogos verbieten

UTB+
Symbol mit T-shirt
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Sergi Nunez
Die Anweisung des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft, keine Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo zu tragen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Suhl hervor.

Worum geht es?

Ein Betrieb, der Hochleistungs-Kunststoffteile herstellt, firmiert seit seiner Übernahme durch die M-Gruppe als Mo-GmbH. Vor der Übernahme firmierte der Betrieb als M + H-GmbH. Am 05.06.2023 hing im Betrieb ein Schreiben aus, wonach ab dem 19.06.2023 das Tragen von Arbeitskleidung mit M + H-Logo oder Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei. Mit Schreiben vom 27.06.2023 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, von den Aussagen im Aushang Abstand zu nehmen. Zudem regte er die Anrufung der Einigungsstelle an. Am 03.07.2023 erfolgte durch die Arbeitgeberin erneut ein Aushang, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschäftigten in ihren Bereichen jegliche Firmierung und Logos des ehemaligen Inhabers M + H zu entfernen hätten und diese gegebenenfalls durch Mo-Logos ersetzen sollten. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass durch die Aushänge sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt sei, weil das Tragen von Arbeitskleidung dieser Vorschrift unterfiele. Er beantragte eine Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz.

Daniel Roth
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