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Urteil
11. April 2024

Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Beschäftigten. Die meisten Betroffenen empfinden eine Abmahnung in der Personalakte als Makel. Um diesen loszuwerden, kann es erforderlich sein, die Namen der Zeugen zu kennen, auf deren Aussagen die Abmahnung beruht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration beschäftigt. Am 27.12.2022 erhielt die Personalabteilung Kenntnis von diversen Vorwürfen gegenüber dem Arbeitnehmer, die von Kollegen einer Außenstelle erhoben wurden. Danach soll sich der Arbeitnehmer u. a. in der Dienststelle unangemessen über afghanische Asylantragsteller geäußert haben. Zudem soll er sich auf einer Weihnachtsfeier unangemessen über eine Referentin geäußert haben. Am 04.01.2023 fand ein Personalgespräch in Form einer Videokonferenz statt. Der Arbeitnehmer gab an, keine der vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben. Auf seine Frage, weshalb die Namen der Kollegen nicht genannt würden, die die Vorwürfe an die Personalabteilung herangetragen hätten, antwortete die Personalreferentin, dass die Kollegen eingeschüchtert seien und sich lediglich vertraulich an die Vorgesetzten sowie die Personalbetreuung gewandt hätten. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wurde dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt. Dieser klagte umgehend auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er trug vor, dass er einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte habe, weil diese unwirksam sei. Die darin geäußerten Anschuldigungen entbehrten jeglicher Tatsachengrundlage.

Daniel Roth
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