Nicht jede Ungereimtheit nährt Zweifel am Beweiswert einer AU
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war als Controllerin für ein Unternehmen tätig. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 4.350 €. Am 18.01.2022 fand ein Personalgespräch statt, indem es um den Zuschnitt der Aufgaben ging, die der Arbeitnehmerin zukünftig übertragen werden sollten. Am Folgetag kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2022, meldete sich krank und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für die Zeit vom 19.01.2022 bis zum 02.02.2022. Es folgte die Übersendung einer AU für die Zeit bis zum 16.02.2022. Am 17.02.2022 erschien die Arbeitnehmerin im Betrieb und nahm sodann für die Zeit bis zum 23.02.2022 Erholungsurlaub. Ab dem 24.02.2022 befand sie sich bis zum 31.03.2022 in stationärer Behandlung.
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