Urteil
/ 27. März 2024

Nicht jede Ungereimtheit nährt Zweifel am Beweiswert einer AU

Laut dem BAG kann der Beweiswert „passgenauer“ Krankschreibungen, die zeitgleich mit dem Ende der Kündigungsfrist ablaufen, erschüttert sein. Aufgrund des hohen Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) sind laut dem LAG Köln jedoch nicht bei jeder Ungereimtheit Zweifel am Beweiswert einer AU angebracht.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war als Controllerin für ein Unternehmen tätig. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 4.350 €. Am 18.01.2022 fand ein Personalgespräch statt, indem es um den Zuschnitt der Aufgaben ging, die der Arbeitnehmerin zukünftig übertragen werden sollten. Am Folgetag kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2022, meldete sich krank und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für die Zeit vom 19.01.2022 bis zum 02.02.2022. Es folgte die Übersendung einer AU für die Zeit bis zum 16.02.2022. Am 17.02.2022 erschien die Arbeitnehmerin im Betrieb und nahm sodann für die Zeit bis zum 23.02.2022 Erholungsurlaub. Ab dem 24.02.2022 befand sie sich bis zum 31.03.2022 in stationärer Behandlung.

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