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Urteil
28. Februar 2024

Keine AGG-Entschädigung: Student bewirbt sich als „Sekretärin“

UTB+
Bewerbungsunterlagen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Bjoern Wylezich
Wer versucht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) systematisch und zielgerichtet auszunutzen, um aufgrund vermeintlicher Diskriminierungen Entschädigungszahlungen abzukassieren, handelt rechtsmissbräuchlich und geht am Ende leer aus, entschied das LAG Hamm im Falle eines besonders dreisten AGG-Hoppers.

Worum geht es?

Ein Student hatte sich auf eine Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ in einer 170 km entfernten Stadt beworben. In seinem Anschreiben, das Rechtschreib- und Grammatikfehler aufwies, ging er auf die Anforderungen der Stelle nur rudimentär ein. Er erklärte lediglich, eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann zu haben und über sieben Jahre Berufserfahrung in dem Bereich zu verfügen. Zeugnisse oder Ähnliches reichte er nicht ein. Ein Feedback auf seine Bewerbung erhielt er nicht. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt. Diesen Umstand nahm der Student zum Anlass, das Unternehmen, das die Stelle ausgeschrieben hatte, auf Zahlung einer Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung zu verklagen. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger bundesweit bereits eine Vielzahl Verfahren – alle nach dem gleichen Muster – angestrengt hatte, gerichtet auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Daniel Roth
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