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Urteil
28. Februar 2024

Betriebsratstätigkeit ist kein Grund für Entfristung

UTB+
Silhouetten von Personen
Bild: © The-Image-Bank/iStock/Getty-Images-Plus
Aus einem befristeten Arbeitsvertrag kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entfristung vereinbaren. Eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und eine Betriebsratstätigkeit begründen keine Entfristung.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war als Lehrer bei der International School of Bremen mit einem befristeten Vertrag beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis am 31.07.2023 enden. Im Februar 2023 wandte sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber und bat um eine Bescheinigung über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch nach. Nach Ablauf der Befristung klagte der Arbeitnehmer auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Er behauptete, dass der Arbeitgeber mit der Bescheinigung das Arbeitsverhältnis entfristet habe. Zudem müsse ihm die Schule die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten, weil er allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werde, wenn die Schule das Arbeits­verhältnis zum Befristungsende auslaufen lasse. Der Arbeitgeber entgegnete, dass er die Bescheinigung aus reiner Gefälligkeit ausgestellt habe. Eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt.

Daniel Roth
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