Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle
Nur der Betriebsrat kann das Einigungsstellenverfahren einleiten
Nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann ausschließlich der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, d. h, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Beschwerdeführer steht dieses Recht nicht zu. Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen per Beschluss darüber, ob er eine Einigungsstelle einsetzt. Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat erhoben haben bzw. daran beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung hierüber nicht teilnehmen, da sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus Rechtsgründen an der Sitzungsteilnahme verhindert sind (vgl. den Beitrag auf den Seiten 2 und 3).
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