Urteil
/ 13. Februar 2024

Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle

In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.

Nur der Betriebsrat kann das Einigungsstellenverfahren einleiten

Nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann ausschließlich der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, d. h, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Beschwerdeführer steht dieses Recht nicht zu. Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen per Beschluss darüber, ob er eine Einigungsstelle einsetzt. Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat erhoben haben bzw. daran beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung hierüber nicht teilnehmen, da sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus Rechtsgründen an der Sitzungsteilnahme verhindert sind (vgl. den Beitrag auf den Seiten 2 und 3).

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