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Urteil
13. Februar 2024

Betriebsrat kann Überlassung von Tablets einfordern

UTB+
Online-Meeting
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 können Betriebsratsgremien ihre Sitzungen auch virtuell abhalten. Hierfür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laut dem LAG München mit der notwendigen Kommunikationstechnik ausstatten, sofern die Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

Worum geht es?

In einem bundesweit tätigen Textilunternehmen hatte der dreiköpfige Betriebsrat seine Geschäftsordnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dahingehend geändert, dass fortan Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz sowie Beschlussfassungen in virtueller Sitzung möglich sein sollten. Zu diesem Zweck forderte er den Arbeitgeber auf, ihm drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG kein Automatismus ableiten lasse. Ansonsten hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Zurverfügungstellung endsprechender Geräte verankert. Auch wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen, sei die Stellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht per se erforderlich. Vorliegend sei ein konkreter Bedarf weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG begründe keinen konkreten betrieblichen Bedarf.

Daniel Roth
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