Betriebsrat kann Überlassung von Tablets einfordern
Worum geht es?
In einem bundesweit tätigen Textilunternehmen hatte der dreiköpfige Betriebsrat seine Geschäftsordnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dahingehend geändert, dass fortan Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz sowie Beschlussfassungen in virtueller Sitzung möglich sein sollten. Zu diesem Zweck forderte er den Arbeitgeber auf, ihm drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG kein Automatismus ableiten lasse. Ansonsten hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Zurverfügungstellung endsprechender Geräte verankert. Auch wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen, sei die Stellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht per se erforderlich. Vorliegend sei ein konkreter Bedarf weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG begründe keinen konkreten betrieblichen Bedarf.
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