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Urteil
30. Januar 2024

Kein Ausgleichstag für Teilnahme an Betriebsratssitzung im Urlaub

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Klassiker - Säulen des Supreme Courts
Bild: © PeskyMonkey/iStock/Getty Images Plus
Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder sowohl von ihren Arbeitspflichten als auch von sämtlichen Amtspflichten befreit, die das Betriebsratsmandat mit sich bringt. Verrichtet ein Betriebsratsmitglied im Urlaub dennoch Betriebsratsarbeit, so „opfert“ er laut einem Beschluss des ArbG Cottbus freiwillig einen Urlaubstag.

Worum geht es?

Einem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wurde vom 21.03. bis 25.03.2011 Erholungsurlaub gewährt. An seinem ersten Urlaubstag, dem 21.03.2011, nahm er an einer Betriebsratssitzung teil und trat seinen Urlaub erst einen Tag später an. Dies hatte er vor der Betriebsratssitzung dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden mitgeteilt. In der Folge forderte er von seinem Arbeitgeber die Nachgewährung eines Urlaubstages für den 21.03.2011, weil er aufgrund des angekündigten und geplanten Betriebsratseinsatzes den Urlaub nicht habe nehmen können. Er vertrat die Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied seinen Urlaub unterbrechen oder erst gar nicht antreten könne, wenn er eine Betriebsratstätigkeit verrichte und dies dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig anzeige. Der Arbeitgeber war anderer Meinung und weigerte sich, den geforderten Urlaubstag zu gewähren. Daraufhin zog der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende vor Gericht.

Daniel Roth
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