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Urteil
11. Januar 2024

Simultandolmetscher für Betriebsversammlung zu kostspielig

UTB+
Zwei Frauen mit Headset
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Blue Planet Studio
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Kosten für Simultandolmetscher und deren technische Ausrüstung für die Übersetzung während einer Betriebsversammlung in erforderlichem Umfang erstatten. Bei einer Vielzahl exotischer Sprachen kann eine Kostenübernahme laut dem LAG Sachsen jedoch unverhältnismäßig sein.

Worum geht es?

In einem Logistikzentrum sind rund 1.220 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon sind 582 deutsche Staatsangehörige. Für die übrigen ca. 640 Arbeitnehmer ist Deutsch nicht die Muttersprache. Insgesamt sind im Betrieb 57 verschiedene Nationalitäten mit über 50 verschiedenen Muttersprachen vertreten. Von den Arbeitnehmern, die nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, werden am häufigsten die folgenden Sprachen im Betrieb gesprochen: Englisch (ca. 55 Arbeitnehmer), Persisch (ca. 83 Arbeitnehmer), Arabisch (ca. 274 Arbeitnehmer), Polnisch (ca. 47 Arbeitnehmer), Tigrinisch (ca. 43 Arbeitnehmer). Die bisher durchgeführten Betriebsversammlungen fanden ohne Dolmetscher statt. Für eine im März 2023 geplante Betriebsversammlung holte der Betriebsrat Kostenangebote sowohl für die technische Ausstattung als auch für Dolmetscher der erwähnten Sprachen ein. Die Gesamtkosten für die geforderten Übersetzungen schätzte der Betriebsrat auf mindestens 31.000 €. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme hierfür ab. Die Bereitstellung der geforderten Dolmetscher verursache unverhältnismäßige Kosten. Der Betriebsrat meinte, der Arbeitgeber sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Dolmetscherkosten zu übernehmen und erhob Klage.

Daniel Roth
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