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Urteil
21. Dezember 2023

Arztbesuch als bezahlte Arbeitszeit? Tarifvertrag macht’s möglich!

UTB+
Ärztin untersucht Patienten mit Stethoskop
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Stefanamer
Die Zeiten eines Arztbesuches werden grundsätzlich nicht vergütet, weil es sich dabei um eine in der Freizeit zu erledigende Privatsache handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann laut dem LAG Hamm ein Tarifvertrag durch Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins vorsehen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist in einem Produktionsbetrieb als Former beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW (MTV) Anwendung. Nachdem er einen Schlaganfall erlitten hatte, wurde er für weitere Untersuchungen in die Gerinnungs­ambulanz einer rund 80 km von seinem Arbeitsort entfernt liegenden Universitätsklinik verwiesen. Am 29.08.2022 nahm der Arbeitnehmer zwischen 09:00 Uhr und 12:30 Uhr einen Termin im Uniklinikum wahr. An diesem Tag arbeitete er nicht. Die Arbeitgeberin zog ihm deshalb 7,25 Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte auf Zahlung. Es liege ein Fall des § 34.4d MTV (vgl. Norm) vor, sodass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, seinem Arbeitszeitkonto die in Abzug gebrachten 7,25 Stunden gutzuschreiben. Bei der Behandlung in der Gerinnungsambulanz des Universitätsklinikums handele es sich um eine Spezialuntersuchung. Diese sei zu keinem anderen Zeitpunkt möglich gewesen, sodass die Behandlung während der Arbeitszeit unvermeidbar gewesen sei. In nahezu allen Krankenhäusern würden Termine ausschließlich vormittags vergeben.

Daniel Roth
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