Arztbesuch als bezahlte Arbeitszeit? Tarifvertrag macht’s möglich!
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer ist in einem Produktionsbetrieb als Former beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW (MTV) Anwendung. Nachdem er einen Schlaganfall erlitten hatte, wurde er für weitere Untersuchungen in die Gerinnungsambulanz einer rund 80 km von seinem Arbeitsort entfernt liegenden Universitätsklinik verwiesen. Am 29.08.2022 nahm der Arbeitnehmer zwischen 09:00 Uhr und 12:30 Uhr einen Termin im Uniklinikum wahr. An diesem Tag arbeitete er nicht. Die Arbeitgeberin zog ihm deshalb 7,25 Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte auf Zahlung. Es liege ein Fall des § 34.4d MTV (vgl. Norm) vor, sodass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, seinem Arbeitszeitkonto die in Abzug gebrachten 7,25 Stunden gutzuschreiben. Bei der Behandlung in der Gerinnungsambulanz des Universitätsklinikums handele es sich um eine Spezialuntersuchung. Diese sei zu keinem anderen Zeitpunkt möglich gewesen, sodass die Behandlung während der Arbeitszeit unvermeidbar gewesen sei. In nahezu allen Krankenhäusern würden Termine ausschließlich vormittags vergeben.
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